Aufgrund der
Coronavirus-Pandemie kommt es massenhaft zu Absagen. In Italien
besteht seit dem 09.03.2020 ein weitreichendes Ausgehverbot. Firmen
dürfen nicht mehr ihren Betrieb führen. Messen werden abgesagt.
Teuer gemietete Immobilien sind nicht nutzbar. Müssen die
geschlossenen Vertrage trotzdem erfüllt werden?
Das italienische
Zivilgesetzbuch sieht Ausnahmen vom wohlbekannten Prinzip „pacta
sunt servanda“ - Verträge sind einzuhalten- vor.
Der Schuldner ist gem.
Art. 1256 ital. Zivilgesetzbuch von seiner Leistungspflicht befreit,
wenn die Leistung unmöglich ist. Unmöglich kann eine Leistung auch
durch Vorschriften seitens des Gesetzgebers oder der
Verwaltungsbehörden werden, die unabhängig vom Verhalten des
Schuldners und im allgemeinen Interesse erlassen wurden (vgl. Urteil
Kassationshof n.119 del 11.01.1982). Falls also z.B. ein Hotel
aufgrund einer Verordnung zum Zwecke der Eindämmung der
Coronavirusepidemie geschlossen wurde, kann kein Schadensersatz wegen
des Wegfalls der Reise verlangt werden. Das Gleiche gilt, umgekehrt,
wenn eine Hotelbuchung wegen eines zwischenzeitlichen
Ausreiseverbotes nicht wahrgenommen werden kann.
Falls die Leistung nur
vorübergehend unmöglich ist, muss sie erbracht werden, sobald sie
wieder möglich ist, Schadensersatzansprüche sind aber aufgrund von
Art. 1256 Abs. 2 ital. Zivilgesetzbuch ausgeschlossenen.
Die italienische
Regierung hat mit der Verordnung D.L. Nr. 18 „Decreto Cura
Italia“ vom 17.03.2020 (Art. 91) klargestellt, dass die
Einschränkungen und Vorschriften aufgrund der Covid-19-Pandemie
immer bei der Prüfung des Wegfalls der Leistungspflichten
berücksichtigt werden müssen (u. auch in Bezug auf
Verzugsschaden,Vertragsstrafen und Fristen).
Bei sogenannten
Dauerschuldverhältnissen, d.h. Verträge die wiederkehrende
Leistungen über einen längeren Zeitraum zum Gegenstand haben, und
bei Verträgen, die eine Leistung zu einem späteren Zeitpunkt
vorhersehen, besteht außerdem gem. Art. 1467 Zivilkodex die Möglichkeit vom Vertrag
zurückzutreten, wenn die geschuldete Leistung aufgrund von
„unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Ereignissen“
überhöht und damit wirtschaftlich unzumutbar ist. Der Gläubiger
kann den Rücktritt jedoch verhindern, wenn er eine angemessene
Anpassung der Vertragsbedingungen vorschlägt.
Die Auswirkungen des Covid-19 müssen von Fall zu Fall beurteilt werden unter Berücksichtigung aller Umstände und der einzelnen Vertragsbestimmungen. Es sollte, soweit möglich und so früh wie möglich, eine einvernehmliche Lösung seitens der Vertragsparteien gesucht werden.