Italien: Vertrag und Coronavirus – Was nun?


Aufgrund der Coronavirus-Pandemie kommt es massenhaft zu Absagen. In Italien besteht seit dem 09.03.2020 ein weitreichendes Ausgehverbot. Firmen dürfen nicht mehr ihren Betrieb führen. Messen werden abgesagt. Teuer gemietete Immobilien sind nicht nutzbar. Müssen die geschlossenen Vertrage trotzdem erfüllt werden?

Das italienische Zivilgesetzbuch sieht Ausnahmen vom wohlbekannten Prinzip „pacta sunt servanda“ - Verträge sind einzuhalten- vor.

Der Schuldner ist gem. Art. 1256 ital. Zivilgesetzbuch von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Leistung unmöglich ist. Unmöglich kann eine Leistung auch durch Vorschriften seitens des Gesetzgebers oder der Verwaltungsbehörden werden, die unabhängig vom Verhalten des Schuldners und im allgemeinen Interesse erlassen wurden (vgl. Urteil Kassationshof n.119 del 11.01.1982). Falls also z.B. ein Hotel aufgrund einer Verordnung zum Zwecke der Eindämmung der Coronavirusepidemie geschlossen wurde, kann kein Schadensersatz wegen des Wegfalls der Reise verlangt werden. Das Gleiche gilt, umgekehrt, wenn eine Hotelbuchung wegen eines zwischenzeitlichen Ausreiseverbotes nicht wahrgenommen werden kann.

Falls die Leistung nur vorübergehend unmöglich ist, muss sie erbracht werden, sobald sie wieder möglich ist, Schadensersatzansprüche sind aber aufgrund von Art. 1256 Abs. 2 ital. Zivilgesetzbuch ausgeschlossenen.

Die italienische Regierung hat mit der Verordnung D.L. Nr. 18 „Decreto Cura Italia“ vom 17.03.2020 (Art. 91) klargestellt, dass die Einschränkungen und Vorschriften aufgrund der Covid-19-Pandemie immer bei der Prüfung des Wegfalls der Leistungspflichten berücksichtigt werden müssen (u. auch in Bezug auf Verzugsschaden,Vertragsstrafen und Fristen).

Bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen, d.h. Verträge die wiederkehrende Leistungen über einen längeren Zeitraum zum Gegenstand haben, und bei Verträgen, die eine Leistung zu einem späteren Zeitpunkt vorhersehen, besteht außerdem gem. Art. 1467 Zivilkodex die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn die geschuldete Leistung aufgrund von „unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Ereignissen“ überhöht und damit wirtschaftlich unzumutbar ist. Der Gläubiger kann den Rücktritt jedoch verhindern, wenn er eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen vorschlägt.

Die Auswirkungen des Covid-19 müssen von Fall zu Fall beurteilt werden unter Berücksichtigung aller Umstände und der einzelnen Vertragsbestimmungen. Es sollte, soweit möglich und so früh wie möglich, eine einvernehmliche Lösung seitens der Vertragsparteien gesucht werden.